Rechtliche Grundlagen
zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Wozu dient der Gutschein?
Mit der Förderungszusicherung dem Vermittlungsgutschein, können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl einschalten, ohne das für Sie durch die Vermittlung eigene Kosten anfallen. Der private Arbeitsvermittler schließt mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag, aus welchem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgehen muss. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung und der Erfüllung der Voraussetzungen, wird dem privaten Arbeitsvermittler die Vergütung von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Im Fall, dass die Voraussetzungen zum Einreichen der Förderungszusicherung nicht erfüllt sind, müssen sie die private Arbeitsvermittlung selbst bezahlen.
Wann erhalte ich einen Vermittlungsgutschein?
Auf Wunsch und Antrag erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit als Förderungszusicherung einen Vermittlungsgutschein, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, auch bei ruhendem Anspruch. Sie müssen bereits mindestens 6 Wochen arbeitslos gemeldet und zudem weder von der Agentur für Arbeit, noch von einem privaten Arbeitsvermittler vermittelt sein. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines und dieser muss Ihnen somit von der Agentur für Arbeit auf Wunsch ausgestellt werden oder wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Jobcenter) haben. In diesem Fall kann Ihnen ein Gutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wie lange ist der Gutschein gültig?
Grundsätzlich ist ein Vermittlungsgutschein für die Dauer von 3 Monaten gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheines erhalten Sie auf Wunsch einen neuen Gutschein, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nach wie vor erfüllt sind. Vergessen Sie daher bitte nicht, gleich nach Ablauf einen neue Förderungszusicherung, den Gutschein zu beantragen. Ein Gutschein wird nicht ungültig wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
Bezieher von Arbeitslosengeld I
können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf Förderungszusicherung, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
können nach dem Ermessen des Arbeitsvermittlers des Jobcenters / der Optionskommune den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
Nichtleistungsbezieher
erhalten erstmals die Förderungszusicherung den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, dieser wird wie für Hartz-IV-Empfänger nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt.
Wer kann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen?
Alle Menschen, die bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet sind, können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) oder Förderungszusicherung beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALG I und ALG II unter anderem auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende wie:
- arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger (also auch ohne ALG I oder ALG II)
- Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
- Selbständige sowie Berufsrückkehrende
- Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
- Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften
Welchen AVGS benötigt man um einen privaten Arbeitsvermittler zu beauftragen?
Es muss der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS II beantragt werden, eine Förderungszusicherung. Zudem muss mit dem privaten Arbeitsvermittler ein Vertrag über die Durchführung einer solchen Maßnahme geschlossen werden. Die Vermittlungskosten für AVGS-Inhaber werden bei erfolgreicher Vermittlung vom Leistungsträger wie die Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter übernommen.
Für die Zahlung der Provision müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- am Tage der Vermittlung (oder mündlichen/schriftlichen Einigung oder Zusage über/zu eine/r Beschäftigung) muss eine gültige Förderungszusicherung vorliegen, in Form eines gültigen Vermittlungsgutschein
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit
- nicht weniger als 3 Monate befristet
- bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitsuchende innerhalb der letzten vier Jahre nicht mehr als 3 Monate beschäftigt war
- gemeinsam geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag
- der Vermittler muss die private Arbeitsvermittlung als Gewerbe angemeldet haben
- die erste Rate der Förderungszusicherung von 1250,-€ wird dem Vermittler nach sechswöchiger und die zweite Rate von 1250,-€ nach sechsmonatiger Beschäftigung ausgezahlt.