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Ferienbeschäftigung von Studenten aus der Türkei

Rechtliche Grundlage für die Bestätigung der Ferienbeschäftigung ausländischer Studierende oder Fachschüler/-innen ist Paragraph 14 Absatz 2 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung).

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