Am 1. Januar 2023 ist das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich: Hartz IV, durch das Bürgergeld aus dem SGB II gestrichen worden. Die Sozialleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige trägt seither den Namen Bürgergeld.

Die Bürgergeld-Verordnung ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund § 13 Abs. 1 SGB II vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen worden ist. Es handelt sich also nicht um ein Gesetz, sondern um eine Rechtsverodnung, die in der Wirkung einem Gesetz gleichsteht.

In der Bürgergeld-Verordnung geht es um die Anrechung von Einkommen und Vermögen auf den Regelsatz und die sonstigen Leistungen des Bürgergeldes, letztendlich also um die Feststellung der Bedürftigkeit und damit des Anspruchs auf Bürgergeld.

Die Bürgergeld-Verordnung konkretisiert damit die die Inhalte des § 11 SGB II und §12 SGB II.

Nähere Informationen finden Sie direkt bei der Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V

Nützliche Hinweise finden Sie außerdem in einem Artikel der Arbeitslosenselbsthilfe. Dort werden folgende Themen angesprochen:

  • Das Wichtigste zur Vertrauenszeit bei Bürgergeld-Bezug
  • Vertrauenszeit für Bürgergeld-Empfänger beim Vermögen
  • Vertrauenszeit für Bürgergeld-Empfänger bei der Miete

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