Mit Beistand zum Jobcenter – ist erlaubt!
Begleitperson als Zeuge mit zum Amt nehmen

Zitat: „Einen Termin beim Jobcenter muss niemand alleine wahrnehmen. Das SGB X sieht in § 13 Abs. 4 die Möglichkeit vor, sich bei einem Behördengang von einem Beistand begleiten zu lassen. Der Beistand bedarf weder einer besonderen Legitimation noch einer Anmeldung. Als Beistand gilt, wer die Person zum Jobcenter begleitet und in Hartz IV Angelegenheiten unterstützt. Die reine Anwesenheit reicht bereits aus, um als Beistand anerkannt zu werden.

Aufgaben des Beistandes
Da der Beistand in seiner Hauptfunktion als legitime Unterstützung des Leistungsempfängers dient, ist es ihm erlaubt, Notizen über den Gesprächsverlauf im Jobcenter anzufertigen. Sollte es im Nachhinein zu Streitigkeiten zwischen Arbeitssuchenden und Sachbearbeiter kommen, könnte ein solches Protokoll sehr hilfreich sein. Die Anfertigung von Tonaufnahmen ist hingegen nicht erlaubt.

Weiterhin ist es dem Beistand gestattet, ein Gespräch zwischen seinem Schützling und dem Sachbearbeiter zu unterbrechen – sei es, weil das Gespräch zu eskalieren droht oder weil der Erwerbslose mit einer Situation überfordert zu sein scheint. In solchen Momenten empfiehlt sich vielleicht eine kurze Unterbrechung, in der der Beistand seinem Schützling zuerst einmal unter vier Augen weiterhilft – die Unterbrechung sollte jedoch nicht zu lang werden und sich im angemessenen Bereich bewegen.

Mehrere Personen als Begleiter?
Gerade in schwierigen und problematischen Hartz IV Fällen kann durchaus ein zweiter oder sogar dritter Beistand gerechtfertigt sein. Der Gesetzestext spricht zwar nur von „einem Beistand“, allerdings kann aus dem reinen Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass nicht auch mehr als ein Beistand zulässig ist.

Muss sich ein Beistand ausweisen?
Ob sich ein Beistand ausweisen muss, ist nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings hat das Sozialgericht Stuttgart (28.11.2014 – S 4 AS 6236/14 ER) beschlossen, dass sich eine solche Ausweispflicht des Beistandes bereits aus dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht ergibt. Demnach muss einer Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit ihrer Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu wissen, wer sich im Amtszimmer des Mitarbeiters aufhält. Da ein Jobcenter zudem berechtigt ist, einen Beistand abzulehnen, wird auch daraus ein Recht auf Feststellung der Personalien abgeleitet. Eine Zurückweisung hat das Jobcenter dem Beistand zudem auch schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 7 S. 1. SGB X).

Aussagen des Beistands bindend!
Die Äußerungen, die der Beistand beim Jobcenter tätigt, werden dem Arbeitssuchenden zugerechnet und gelten somit auch als rechtlich bindend. Sofern keine Übereinstimmung herrscht, sollte der Leistungsempfänger der getätigten Aussage unverzüglich widersprechen. Ratsam ist, den Beistand im Vorfeld genau über die Gesprächsziele und Anliegen zu informieren.

Darf das Jobcenter einen Beistand ablehnen?
Das Jobcenter darf einen Beistand nur dann ablehnen, wenn er keine 18 Jahre alt, verwirrt oder aggressiv ist. Der Beistand muss in vollem Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sein; sie oder er darf also nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen. Am Ende entscheidet aber der Einzelfall: So wurde beispielsweise ein Beistand vom Jobcenter abgelehnt, weil er während des Gespräches belehrende Monologe gehalten hatte (vgl. LSG Hessen 22.06.2007 – L 9 B 68/06 AS).

Wen darf das Jobcenter nicht als Beistand ablehnen?
Das Jobcenter darf keine Personen ablehnen, die zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind (§ 73 SGG). Dazu gehören unter anderem:

  • Rechtsanwälte (siehe auch Hartz 4 Anwalt)
  • Volljährige Familienangehörige
  • Gewerkschaften

Was ist zu tun, wenn das Jobcenter einen Beistand ablehnt?
Zuerst einmal sollte sich der Arbeitssuchende vom Jobcenter schriftlich darlegen lassen, aus welchen Gründen sein Beistand zurückgewiesen wurde. Stimmt der genannte Grund mit einem der legitimen Ablehnungsgründe überein, empfiehlt es sich, zum nächsten Termin einen anderen Beistand mitzubringen, der keinen Grund zur Zurückweisung aufweist. Führt das Jobcenter aber Zurückweisungsgründe an, die nicht zutreffen oder nachvollzogen werden können, ist es ratsam, sich Hilfe bei einer Sozialberatung zu suchen.

Nicht vergessen: In SGB X § 13 Abs. 4 ist eindeutig festgehalten, dass jedem Leistungsbezieher das Recht zusteht, einen Beistand mitzubringen. Falls der Beistand also abgelehnt wurde, sollte der Leistungsempfänger in jedem Fall auf die Erhaltung eines neuen Termins bestehen – ohne Beistand muss er den aktuellen Termin nicht wahrnehmen.

Muss ein Beistand vorab angekündigt werden?
Grundsätzlich muss ein Beistand dem Jobcenter nicht vorab angekündigt werden. Es ist allerdings ratsam, dass sich der Begleiter zu Beginn des Termins zumindest kurz namentlich vorstellt; dieser gesellschaftlichen Konvention sollte auch im Jobcenter entsprochen werden.

Was muss ein Beistand beachten, wenn er später als Zeuge auftreten soll?
Selbst wenn im Vorfeld bereits klar ist, dass der Beistand irgendwann möglicherweise als Zeuge auftreten wird, sollte diese Absicht dem Sachbearbeiter gegenüber nicht erwähnt werden. Zum einen vermittelt es ihr oder ihm den Eindruck einer kommenden Konfliktsituation, was schnell zu einer Antihaltung ihrer- oder seinerseits führen könnte und zum anderen wurde bereits von Fällen berichtet, in denen Zeugen von Sachbearbeitern ausgeschlossen wurden. Daher sollte der Beistand immer als bloßer Beistand auftreten – ganz egal, ob es später zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, in dem er als Zeuge auftreten wird, oder nicht.

Richtige Wahl des Beistandes
Da es sich bei Terminen mit dem Jobcenter um sehr persönliche Angelegenheiten handelt, könnte es natürlich ratsam sein, eine Person des Vertrauens zu wählen. Zu bedenken ist in diesem Fall jedoch, dass Freunde oder Familienmitglieder immer auch emotional am Schicksal der betreffenden Person beteiligt sind und deshalb schnell dazu neigen könnten, den Sachbearbeitern voreingenommen zu entgegnen. Vielleicht empfiehlt es sich also, einen unbeteiligten Dritten mit zum Gespräch im Jobcenter zu nehmen: Er oder sie ist unvoreingenommen, sicher um ein vielfaches rationaler und weiß in brenzligen Situationen daher womöglich besser zu vermitteln als ein Freund oder ein Familienmitglied.

  • Vorteile eines Beistandes
  • seelische Unterstützung
  • konfliktschlichtende Funktion
  • Zeugenschaft

Bei Gesprächen mit dem Jobcenter empfiehlt es sich immer, einen Zeugen dabei zu haben, der in Streitfällen später bezeugen kann, welche Absprachen getroffen wurden. Wenn es um die Zeugenschaft geht, könnte es sich als besonders ratsam erweisen, einen unbeteiligten Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen – so ist es dem Jobcenter nicht möglich, dem Zeugen Befangenheit zu unterstellen. Ein unvoreingenommener Zeuge, der keine freundschaftliche oder familiäre Bindung zum Hartz IV Empfänger hat, wirkt vor Gericht – sofern es zu einem Verfahren kommen sollte – sicher glaubwürdiger.

Unbeteiligter Beistand als bessere Wahl?
Doch auch, wenn es im Gespräch zu Konflikten zwischen Leistungsbezieher und Jobcenter kommt, ist es von Vorteil, wenn der Beistand nicht durch familiäre oder freundschaftliche Bande befangen ist: Da es nicht um die Existenz einer ihm nahestehenden Person geht, kann er neutral auftreten und sowohl auf den Arbeitssuchenden als auch auf den Sachbearbeiter vom Jobcenter eine deeskalierende Funktion ausüben.

Wichtig zu beachten bei der Wahl eines Beistandes ist jedoch, dass das Anliegen des Hartz IV Empfängers – auch wenn es keine persönliche Bindung gibt – dennoch eine hohe Bedeutung für den Beistand hat.
Sie oder er sollte in der Funktion als Beistand also am besten ein gesundes Mittelmaß zwischen Neutralität zum Arbeitslosen sowie Empathie zu dessen Anliegen finden. Wenn der Beistand diese Tipps befolgt, ist er nicht nur seelische Unterstützung für den Erwerbslosen, sondern auch Konfliktschlichter in heiklen Gesprächen.“ Zitat Ende

 

Quelle: https://www.hartziv.org/rechtliches/beistand.html

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