A. Problem und Ziel

Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den vergangenen Jahren gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Ziel ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Dazu ist es zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen ihnen vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.

B. Lösung

Mit diesem Gesetz werden neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt geschaffen.
Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns und sinkt danach um 10 Prozentpunkte jährlich. Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel.

Aus diesem Grund werden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht.

Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.

Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der neue Lohnkostenzuschuss knüpft weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen noch bei der Dauer und Höhe der Förderung an Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen an.

Dadurch unterscheidet er sich vom Eingliederungszuschuss nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und von dem Zuschuss nach dem bisher geltenden § 16e SGB II. Er beträgt pauschal im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.

 

 

Neues Gesetz ab dem 01.01.2019 zur Teilhabechance am Arbeitsmarkt, Job Agentur Cottbus, Stimmer, Information, Langzeitarbeitslos, Harz IV, Cottbus, Vermittlungsgutschein, Arbeitsvermittlung, AVGS,
Neues Gesetz ab dem 01.01.2019 zur Teilhabechance am Arbeitsmarkt, Job Agentur Cottbus, Stimmer, Information, Langzeitarbeitslos, Harz IV, Cottbus, Vermittlungsgutschein, Arbeitsvermittlung, AVGS,

 

Quelle:

Neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose

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